Typische Situationen aus dem Alltag
Mein Vermieter will die Miete erheblich erhöhen. Muss ich das akzeptieren?
Im Vollanwendungsbereich des MRG — das betrifft viele Altbauwohnungen — ist die Miete durch den gesetzlichen Richtwert begrenzt. Eine unzulässige Erhöhung kann bei der Schlichtungsstelle oder beim Bezirksgericht bekämpft werden, und zu viel gezahlte Beträge können rückwirkend bis zu drei Jahre zurückgefordert werden.
Meine Wohnung hat Schimmel. Der Vermieter reagiert nicht. Was kann ich tun?
Der Vermieter ist gesetzlich zur Instandhaltung verpflichtet. Tut er bei erheblichen Mängeln nichts, kann beim Bezirksgericht oder der Schlichtungsstelle ein Antrag auf Behebung gestellt werden. Bei starker Beeinträchtigung ist auch eine Mietzinsminderung möglich — also weniger Miete bis zur Behebung des Mangels.
Ich soll nach 15 Jahren die Wohnung räumen, weil der Vermieter Eigenbedarf geltend macht. Ist das so einfach?
Im MRG-Vollanwendungsbereich ist eine Eigenbedarfskündigung nur unter engen Voraussetzungen möglich: Eigenbedarf muss dringend und glaubhaft sein, und die Interessen des Mieters werden abgewogen. Zusätzlich hat der Mieter Anspruch auf eine angemessene Ersatzwohnung oder Ablöse. Außerhalb des MRG gelten großzügigere Regeln für Vermieter.
Mein Mieter zahlt die Miete seit Monaten nicht. Was kann ich als Vermieter unternehmen?
Bei erheblichem Mietzinsrückstand können Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses beim Bezirksgericht beantragen und gleichzeitig die ausstehenden Beträge einklagen. Das Verfahren läuft über die außerstreitige Gerichtsbarkeit und ist verhältnismäßig rasch.
Wie wir helfen können
Wir kennen beide Seiten des Mietrechts und können Sie sowohl als Mieter als auch als Vermieter kompetent beraten. Wir prüfen, ob Ihre Wohnung dem MRG unterliegt, welche Miete zulässig ist und wie Streitigkeiten am effizientesten gelöst werden — bei der Schlichtungsstelle oder vor Gericht.