Zulässige Kosten bei Besitzstörung

Immer wieder sehen sich Autofahrerinnen und Autofahrer mit kostspieligen Unterlassungserklärungen konfrontiert, nachdem sie kurzzeitig auf einem privaten Grundstück geparkt haben. Oftmals sind die Zahlungsaufforderungen überhöht. Besitzschutz dient dann häufig als lukrative Einnahmequelle.

Besitzstörung

In der Praxis sehen wir uns mit Schreiben konfrontiert, mit welchen Beträge von bis zu € 400,00 von den Eigentümern beim Falschparken gefordert werden. Ein wesentliches Urteil schafft hier nun Klarheit. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) hat kürzlich in einem Fall über die angemessene Höhe eines Schadenersatzanspruchs aufgrund einer Besitzstörungshandlung entschieden.

Der Fall umfasst eine Situation, in der die Klägerin aufgrund von Parkplatzmangel im Krankenhausareal widerrechtlich auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz parkte. Der beauftragte Abschleppdienst begann mit der Abschleppung, die die Klägerin jedoch selbstständig verhindern konnte.

In Rechnung wurden € 240,00 an Aufwandersatz, € 15,30 an Kosten für die Halterabfrage sowie € 144,00 an Kosten für den einschreitenden Rechtsanwalt.

Die Klägerin gestand die Besitzstörung zu und gab eine Unterlassungserklärung ab. Außerdem bezahlte sie € 100,00 vorbehaltslos, die restlichen € 299,30 unter Vorbehalt rechtlicher Klärung und Rückforderung.

Mittels Klage wurden die unter Vorbehalt bezahlten € 299,30 zurückgefordert. Der Betrag wurde vom Gericht zur Gänze zugesprochen.

Das Urteil verdeutlicht, dass es grundsätzlich ratsam ist, Schreiben wegen erfolgter Besitzstörung rasch überprüfen zu lassen. Die geforderten Kosten werden in den meisten Fällen überhöht sein.


LGZ Wien, 35 R 126/21w