OGH zum Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf von Fahrzeugen

Der OGH hat festgehalten, dass beim Privatverkauf von Fahrzeugen der Verkäufer nicht automatisch für die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs haftet

Vertragsrecht

In dem vor dem OGH verhandelten Fall verkaufte eine Person ihren über zehn Jahre alten gebrauchten PKW. Beide Vertragsparteien waren Privatpersonen.

Der Käufer hat das Auto besichtigt und eine kurze Probefahrt gemacht. Das "Pickerl" war noch sieben Monate lang gültig. Über den Zustand des Fahrzeugs wurde nicht gesprochen.

Der schriftliche Kaufvertrag lautete: „Ich verkaufe Ihnen und Sie kaufen von mir das mir gehörige Fahrzeug […] in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“.

Jedoch war bereits bei der Übergabe der Motor verstopft, was für die Verkäuferin nicht erkennbar war. 200 Kilometer nach Vertragsabschluss kam es deshalb zu einem Motorschaden.

Der Käufer wollte daher den Vertrag wandeln und den Kaufpreis zurückerstattet erhalten.

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 96/24g) hat dazu ausgesprochen (siehe den vollen Wortlaut der Entscheidung unter diesem Link), dass wegen des im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses die Verkäuferin nur für ausdrücklich bedungene Eigenschaften, nicht aber für nur gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften haftet. Nur beim Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler gilt die Verkehrs- und Betriebssicherheit auch ohne konkrete Absprachen als (schlüssig) ausdrücklich bedungen.

Da im konkreten Fall beide Vertragsparteien technische Laien sind und die Verkäuferin im Hinblick auf verborgene Mängel über keinen Wissensvorsprung gegenüber dem Käufer verfügte, durfte der Käufer nur aus dem Vorhandensein eines gültigen „Pickerls“, aus dem Kilometerstand oder der Höhe des Kaufpreises keine Zusage zur (künftigen) Fahrbereitschaft, etwa bis zum Ende der Gültigkeit des „Pickerls“ ableiten.

Wenn Sie bezüglich eines PKW-Kaufvertrags - sei es als Käuferin oder als Verkäufer - Fragen haben oder bei einem von Ihnen erworbenen oder verkauften PKW Mängel auftreten, stehen wir Ihnen zur Beratung und allenfalls Vertretung gerne zur Verfügung.