Nachbarschaftsrecht, Liegenschaftsrecht, Bäume
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Wachsen Äste über die Grenze, spricht man im rechtlichen Sinn von „Überhang“. Wegen seiner natürlichen Verbindung zum Baumstamm bleibt der Überhang Bestandteil des Grundstückes, auf welchem die Pflanze steht, und damit auch im Eigentum des Baumeigentümers. Der Nachbar hat das Recht, den von einem Baum oder Strauch auf sein Grundstück wachsenden Überhang in Form von Ästen oder Wurzeln zu beseitigen oder sonst zu benützen.
Dabei darf der Baumeigentümer den Nachbarn grundsätzlich nicht hindern. Allerdings darf er die überhängenden Äste zurückbiegen oder abschneiden oder auch den Baum fällen. Der Baumeigentümer ist aber nicht verpflichtet den Überhang zu beseitigen, es sei denn, der Nachbarn wird in der Nutzung seines Grundstückes durch Entzug von Luft oder Licht unzumutbar und ortsunüblich beeinträchtigt.
Werden Zweige oder Wurzeln eines Baumes nicht vom Grundnachbarn, sondern von einem Dritten entfernt, muss der Baumeigentümer diesen Eingriff nicht dulden und kann gegen den Dritten mit der Eigentumsklage vorgehen. Der Nachbar ist sohin nicht berechtigt, einen nur in öffentlichen Grund und nicht auch auf sein Grundstück hineinragenden Überwuchs zu entfernen.
Beim Beseitigen der Äste muss der Nachbar fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen. Das bedeutet, dass das Überleben oder die Statik der Pflanze nicht gefährden darf. Schonungsloses Ausreißen von Wurzeln, das zum Absterben der Pflanze führt, ist rechtswidrig und kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Grundsätzlich hat der beeinträchtigte Grundnachbar die Kosten der Beseitigung des Überhangs selbst zu tragen. Zerstören Wurzeln etwa Kanalleitungen oder verursachen Äste Schäden am Dach, so hat der Baumeigentümer die Hälfte der Kosten des Abschneidens bzw. Entfernens des Überhangs zu übernehmen.
Des Weiteren darf der Nachbar Früchte von einem in seinen Luftraum überhängenden Ast pflücken und essen. Ebenso gehören Früchte die vom überhängenden Ast auf den benachbarten Grund fallen, dem Nachbarn.