Urheberrecht, Arbeitsrecht
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entstehen oft Werke wie Texte, Grafiken, Fotos, etc., die dem Urheberrechtsgesetz unterliegen. Der Arbeitgeber hat natürlich ein berechtigtes Interesse daran, diese Werke zu nutzen, allerdings sieht das Urheberrecht keine automatische Übertragung der Rechte an den Arbeitgeber vor. Eine explizite Regelung im Dienstvertrag ist meistens nicht vorhanden.
Gemäß dem Urheberrecht ist der Urheber, also der Arbeitnehmer, der Schöpfer des Werkes und besitzt damit die Urheberrechte. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum und das rechtliche Interesse des Urhebers an seinem Werk. Anders als im Arbeitsrecht gibt es im Urheberrecht keine Regelung, die das Ergebnis der Arbeit automatisch dem Arbeitgeber zuspricht.
Um die Werke der Arbeitnehmer nutzen zu können, benötigen Arbeitgeber eine Nutzungsrechtsvereinbarung. Diese kann explizit im Arbeitsvertrag (bzw. Kollektivvertrag) oder stillschweigend, zum Zweck des Arbeitsverhältnisses, getroffen werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Arbeitgeber im Zweifelsfall eine Werknutzungsbewilligung erhalten, sofern das Werk im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellt wurde.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft gibt und ein Verzicht darauf nicht möglich ist. Ausnahmen können in bestimmten Fällen wie der Erstellung von Computerprogrammen bestehen.
Die Nutzungsrechte des Arbeitgebers sollten klar und eindeutig vereinbart werden. Ein allumfassendes Nutzungsrecht ohne Vereinbarung ist unwahrscheinlich und das Nutzungsrecht kann je nach Zweck des Arbeitsverhältnisses eingeschränkt sein. Arbeitnehmer können ihre Nutzungsrechte auch selbst veräußern, solange es nicht den Zweck des Arbeitsverhältnisses betrifft.
Es ist ratsam, Regelungen zur Übertragung der Nutzungsrechte und anderer Immaterialgüterrechte in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, um mögliche Konflikte von Anfang an zu vermeiden.