Mietrecht, Zivilrecht, Tierrecht
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Der Oberste Gerichtshof hatte vor kurzem einen Fall zu beurteilen, bei welchem die Klägerin Hauptmieterin einer 90 m² großen Dachgeschosswohnung mit einer 13 m² großen Terrasse in Wien ist. Der Mietvertrag enthält nachfolgende Klausel: „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“
Da die Vermieterin außergerichtlich die Haltung eines Hundes in der Wohnung abgelehnt hat, brachte die Mieterin eine Klage auf Einwilligung der Vermieterin in die Haltung eines Hundes ein. Der betreffende Hund ist kein Listenhund und erreicht im ausgewachsenen Zustand maximal eine Größe von 60 cm Schulterhöhe.
Vereinfacht gesagt sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Klausel zu allgemein formuliert und zur Gänze unwirksam sei. Letztlich würde die Klausel dazu führen, dass ohne Genehmigung der Vermieterin nicht einmal Kleintiere wie etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten in artgerechter Zahl gehalten werden dürften. Da die Klausel im Mietvertrag unwirksam sei, komme die gesetzliche Regelung des § 1098 ABGB zur Anwendung. Demnach sei das Halten von üblichen Haustieren in artgerechter Form – auch von Hunden und Katzen – in der Regel erlaubt.
Zusammengefasst führte die zu weite Fassung der Klausel im Mietvertrag zu dessen Ungültigkeit, sodass die Vermieterin nach der gesetzlichen Regelung des § 1098 ABGB in die Haltung des Hundes in der der Mieterin vorschwebenden Art einzuwilligen hatte.
OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h