Immer aktuell: Patientenverfügung

Medizinische Behandlungen verlangen grundsätzlich die Zustimmung des Patienten. Doch was gilt, wenn der Patient diese Zustimmung nicht mehr geben kann? Wie kann für den Fall vorgesorgt werden, dass man plötzlich die Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidung verliert?

Medizinrecht, Selbstbestimmung, Vorsorge, Unfall, Krankheit

(Bild von Parentingupstream auf Pixabay)


Hier schafft eine Patientenverfügung Abhilfe. Dabei handelt es sich um eine Art Vorsorge, für den Fall, dass man aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht imstande ist, Entscheidungen über die weitere Behandlung zu treffen.

Mittels Patientenverfügung werden konkrete Behandlungen, wie zB die künstliche Ernährung bzw. Beatmung oder Wiederbelebungsmaßnahmen vorab abgelehnt. Diese Verfügung wird von den behandelnden Ärzten erst dann herangezogen, wenn der Patient tatsächlich nicht mehr entscheidungsfähig ist. Zuvor kann der Patient trotz bestehender Patientenverfügung frei über seine Behandlungen entscheiden.

Grundsätzlich ist jeder entscheidungsfähige Mensch zur Errichtung einer Patientenverfügung berechtigt. Die Entscheidungsfähigkeit wird in medizinischen Angelegenheiten mit Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet, sie kann jedoch bereits früher gegeben sein.

Entschließt man sich, eine Patientenverfügung zu errichten, so führt der Weg zu einem Rechtsanwalt, Notar, der Patientenanwaltschaft oder ausgewählten Erwachsenenschutzvereinen. Dort wird über die Folgen der Errichtung sowie über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt. Vor der Errichtung ist außerdem ein umfassendes medizinisches Aufklärungsgespräch bei einem Allgemeinmediziner bzw. im Falle der Ablehnung von intensivmedizinischen Maßnahmen bei einem Facharzt notwendig.

Die Patientenverfügung wird – sofern der Patient nicht widerspricht – in einem Patientenverfügungsregister gespeichert, um im Anlassfall eine schnelle Abfrage des Patientenwillens durch medizinisches Personal zu ermöglichen. In lebensgefährlichen Notfällen wird die Suche nach einer Verfügung jedoch unterlassen.

Werden die genannten und im Gesetz geregelten Voraussetzungen eingehalten, so ist die Patientenverfügung verbindlich. Doch auch Verfügungen, die nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, müssen im Anlassfall der Ermittlung des Patientenwillens zugrunde gelegt und damit beachtet werden. Grundsätzlich gilt, je mehr der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, desto eher ist die Patientenverfügung zu beachten.

Unwirksam ist die Patientenverfügung jedenfalls dann, wenn sie nicht ernstlich und frei, sondern aufgrund eines Irrtums, List oder Täuschung erklärt wurde, der Inhalt strafrechtlich unzulässig ist oder sich der Stand der medizinischen Wissenschaft seit der Errichtung wesentlich geändert hat

Die Patientenverfügung ist acht Jahre gültig, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Eine Abänderung, Verlängerung oder ein Widerruf ist jederzeit möglich.

Wir stehen Ihnen für weitere Fragen rund um die Errichtung Ihrer Patientenverfügung gerne zur Verfügung.