Horrorszenario: Behandlungsfehler

Wie Sie mit der falschen Behandlung richtig umgehen

Ärzte, wie auch Krankenanstalten und Angehörige sämtlicher anderer Gesundheitsberufe unterliegen bei der Ausübung Ihres Berufes der gesetzlichen Verpflichtung, nach den aktuell geltenden und anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft (lege artis) zu behandeln. Führt die Missachtung dieser Grundsätze zu einer Gesundheitsschädigung beim Patienten, liegt regelmäßig ein Behandlungsfehler vor und kann Schadenersatz aus der Arzthaftung verlangt werden.

Medizinrecht, Arzthaftung, Schadenersatzrecht

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Behandlungsvertrag
Das Recht auf eine ärztliche Behandlung folgt aus dem Behandlungsvertrag. Dieser begründet das Verhältnis zwischen Patient/Patientin und Behandelndem (Näheres hier). Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass der praktizierende Arzt lediglich eine Heilbehandlung nach den objektiven Standards schuldet, nicht jedoch einen bestimmten Behandlungserfolg.


Behandlungsfehler
Der berüchtigte Kunstfehler entsteht somit dort, wo der Arzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt und der Patient/die Patientin daraufhin einen Schaden in Form einer Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet. Konkret muss nachgewiesen werden, dass der behandelnde Arzt ohne plausible Begründung nicht auf sorgfältige, fach- und zeitgerechte Weise praktiziert hat.

Behandlungsfehler umfassen dabei nicht nur konkret entgegen den geltenden und anerkannten medizinischen Regeln vorgenommene oder unterlassene Behandlungsschritte, sondern ebenso mangelhaft durchgeführte Anamnese oder Diagnose und die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Gerichtliche Geltendmachung
Sofern ein Behandlungsfehler vorliegt, kann der Geschädigte sich an ein Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen oder mittels Zivilklage aufgrund der Vertragshaftung aus dem Behandlungsvertrag Schadenersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt geltend machen, wobei sich dies gewöhnlich als der effektivere Weg erweist. Der Anspruch kann sich von Schmerzengeld bis zu materiellen Schäden, wie Heil- und Pflegekosten, Verdienstentgang oder Unterhaltsanspruch erstrecken.

Medizinisches Gutachten
Da es sich um die Beurteilung von medizinischen Sachfragen handelt, ist ein Sachverständigengutachten der erste und wichtigste Anknüpfungspunkt bei Kunstfehlerprozessen. Betroffenen ist daher insbesondere im Hinblick auf mögliche Folge- und Spätschäden die Dokumentation des Schadens und Aufbewahrung sämtlicher, mit der ärztlichen Behandlung in Zusammenhang stehender Unterlagen nahezulegen.

Verjährung
Mit der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche sollte jedenfalls nicht zu lange gewartet werden, da solche bereits nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren, danach also vor Gericht nicht mehr geltend gemacht werden können.