Zivilrecht, Wohnrecht, Steuerrecht, Gewährleistungsrecht
Gewährleistung neu
Im neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) hat der Verkäufer bei Mängeln, die innerhalb des ersten Jahres auftreten, zu beweisen, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war. Außerdem wird nunmehr ausdrücklich die Gewährleistung für die Bereitstellung digitaler Leistungen normiert. Für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (zB Smartphone, Smart-TV, Smartwatch) wird eine Aktualisierungspflicht eingeführt. Unternehmer müssen die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit erforderlichen Updates zur Verfügung stellen. Zusätzlich läuft nach Ende der Gewährleistungsfrist (bei Waren weiterhin zwei Jahre) eine zusätzliche dreimonatige Frist, innerhalb welcher der Mangel gerichtlich geltend zu machen ist.
WEG Novelle 2022
Für bestimmte Änderungen besteht nunmehr die Möglichkeit, dass die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer mittels Zustimmungsfiktion eingeholt werden kann. Dies gilt etwa für die Installation von Lademöglichkeiten für Elektro-Fahrzeuge und für das Anbringen von – zum Erscheinungsbild des Hauses harmonisch passenden – Beschattungsvorrichtungen. Außerdem wird die Zustimmungsquote für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft erleichtert.
Ökosoziale Steuerreform
Am 01.01.2022 tritt die ökosoziale Steuerreform schrittweise in Kraft. Diese soll neben einer Steuerentlastung für Unternehmen und ihrer Beschäftigten auch eine Ökologisierung mittels CO2-Bepreisung bringen.
Der Gewinnfreibetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2021 beginnen, wird auf 15 % von € 30.000,00 erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher künftig bis zu € 4.500,00.
Besteuerung von Kryptowährungen: Die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen ("Früchte") und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen unterliegen ab 1. 3. 2022 dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (erstmals anwendbar auf Kryptowährungen, die nach dem 28. 2. 2021 angeschafft wurden).
Homeoffice-Pauschale: Sofern vom Dienstgeber noch nicht bei der Gehaltszahlung berücksichtigt, kann in der Veranlagung für 2021 erstmals ein gewährtes Homeoffice-Pauschale iHv bis zu € 300,- pro Jahr geltend gemacht werden (bis zu € 3,- pro Homeoffice-Tag).
Im Beitragsrecht wird die Geringfügigkeitsgrenze mit € 485,85 festgesetzt. Der IESG-Zuschlag wird auf 0,10 % gesenkt.