Verbotene Ablöse

Trotz der steigenden Mieten ist der Wohntraum zum Greifen nahe. Wäre da nicht die hohe Ablöse, die der Vormieter für diverse Einrichtungsgegenstände fordert. Inwieweit sind solche Ablösevereinbarungen verboten? Können Zahlungen zurückgefordert werden?

Mietrecht, Zivilrecht

(Bild von Alexander Stein auf Pixabay)


Das Verlangen einer Ablösezahlung ist nicht per se ungültig. Vom Ablöseverbot sind nur solche Vereinbarungen umfasst, bei der es zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des bisherigen Mieters kommt. Das ist dann der Fall, wenn der neue Mieter für die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages keine gleichwertige Leistung vom Vormieter erhält. Der Restvertrag bleibt aufrecht.

Vereinfacht gesagt kann vom Vormieter jener Betrag zurückgefordert werden, dem keine gleichwertigen Gegenleistungen gegenüberstehen. Zu gleichwertigen Gegenleistungen zählen beispielsweise Einrichtungsgegenstände oder andere in das Mietobjekt getätigten Investitionen. Abzustellen ist dabei auf den verbliebenen Zeitwert der Investitionen und nicht darauf, wie viel der Vormieter oder eine andere Person tatsächlich bezahlt hat.

Außerdem können auch Ablösevereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter unwirksam sein.

Die Ausführungen zeigen, dass sich eine Überprüfung der Ablösezahlung in den meisten Fällen lohnt.

Übrigens verjähren Rückzahlungsansprüche erst in zehn Jahren, beginnend mit dem Datum der Zahlung.