Besitzstörung durch Fahrzeuge

Besitzstörung durch Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz

Besitzstörung, Fahrzeuge, Parkplatz, Zivilrecht

(Bild von Hands off my tags! Michael Gaida auf Pixabay)


Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall der Besitzstörung ist, dass jemand sein Fahrzeug auf einem fremden Privatparkplatz abstellt. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht nur ganz kurzfristig auf dem fremden Grund abgestellt wird. Diesbezüglich ist die österreichische Rechtsprechung aber recht streng: Bereits ein Zeitraum von etwa fünf Minuten reicht aus, um einen Eingriff in den fremden Besitz darzustellen. Voraussetzung ist aber, dass dem Störer erkennbar ist, dass er sein Fahrzeug auf fremden Grund abstellt, etwa mittels Kennzeichnung des Parkplatzes durch ein sichtbares Hinweisschild.

Grundsätzlich darf der Besitzer des Parkplatzes das besitzstörende Fahrzeug nicht einfach abschleppen lassen, sondern ist dazu gehalten, bei Gericht ein Besitzstörungsverfahren einzuleiten. Dafür sieht das Gesetz eine sehr kurze Frist von 30 Tagen ab Kenntnis des Verletzten von Störer und Störung vor. Ziel des Besitzstörungsverfahrens ist die Schaffung eines Unterlassungstitels, damit zukünftige Eingriffe hintangehalten werden können.

Vielfach begnügen sich Besitzer vorerst damit, auf ein Besitzstörungsverfahren bei Gericht zu verzichten, wenn vom Besitzstörer innerhalb einer festgesetzten Frist eine Unterlassungserklärung unterfertigt retourniert und gleichzeitig ein bestimmter Betrag bezahlt wird. Diese Forderungen stellt der Besitzer oft mittels eines anwaltlichen Schreibens.

Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sollte der Besitzstörer dem nachkommen und die angemessenen Kosten für das Aufforderungsschreiben sowie allfällige „Aufwandersatzbeträge“, wenn diese nachvollziehbar und angemessen sind, bezahlen. Überweist der Besitzstörer nicht den gesamten geforderten Betrag, so kann die Differenz zwischen dem geforderten Betrag und dem überwiesenen Betrag schadenersatzrechtlich eingeklagt werden. Im Einzelfall obliegt es freilich der richterlichen Überprüfung, ob der geforderte Betrag der Angemessenheit entspricht.